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Aktuelles

Der Bundesrat empfiehlt eine Änderung des Bundesberggesetzes zugunsten der Nutzung von Geothermie

By 30. März 2021Juli 6th, 2022No Comments

Ansprache des BVGs an die Länder- und Bundesvertreter erfolgte im Zusammenhang mit der aktuellen Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht, mit dem Ziel des Ausbaus der Erdwärmenutzung.

Die EU-Richtlinie Renewable Energy Directive (nachfolgend: RED II) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11.12.2018 muss bis zum 30.06.2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie zielt darauf, bis 2030 einen Gesamtanteil von Energien aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch in den Bereichen Strom, Wärme und Transport von mindestens 32 % zu erreichen. In diesem Zusammenhang wird u.a. das BBergG zur Umsetzung der RED II novelliert werden. Der Bundesverband Geothermie setzt sich dafür ein, dass bei der Novellierung wichtige Aspekte der oberflächennahen- und tiefen Geothermie Berücksichtigung finden. Die Ausschuss-Empfehlung des Bundesrats beinhaltet nun einige Änderungen, die den Ausbau von Geothermie erheblich erleichtern:  Zusammenfassend wurden folgende Änderungen des Gesetzesentwurfes empfohlen:

  1. Regelungen zur oberflächennahen Geothermie sollen außerhalb des Bundesberggesetzes festgelegt werden, sodass die Realisierung einer Anlage um einiges erleichtert wird.
  2. Regulatorisch soll es nun möglich sein, im selben Gebiet in verschiedenen Tiefen die verschiedenen Arten von Geothermie gleichzeitig zu nutzen, sofern es technisch und geologisch realisierbar ist. 
  3. Beschleunigungen in den Genehmigungsverfahren sind ebenfalls geplant. Insbesondere sollen Hauptbetriebspläne für Anlagen von zwei auf vier Jahre verlängert werden, sodass die Investitions- und Planungssicherheit in verbessertem Maße gewährleistet ist.

Die Nutzung von Geothermie vereinfachen

Bisher ist in der Genehmigungspraxis für Geothermie-Anlagen recht komplex. Der Bundesverband Geothermie schlägt einige Änderungen vor, die allesamt darauf zielen, die Genehmigungsverfahren zu erleichtern und zu beschleunigen. Ein Punkt bezieht sich dabei auf die Klarstellung, dass oberflächennahe Geothermie bis 400 Meter Tiefe nicht dem Bergrecht unterliegt, sondern nur dem Wasserrecht unterliegt. Etwaige Nutzungskonflikte können wie bei sonstigen Gewässernutzungen durch das Wasserrecht und das Nachbarrecht ausreichend geregelt werden. Die Anwendung des Bergrechts für oberflächennahe Geothermie führt dagegen zu einem unnötigen und abschreckenden Verwaltungsaufwand. Nutzer oberflächennaher Erdwärme sind meist keine Bergbaubetriebe. Geothermie im Sinne des Bundesberggesetzes sollten nur geothermische Reservoire in größeren Tiefen betreffen. Mehr erfahren…