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Aktuelles

Geologiedatengesetz soll altes Lagerstättengesetz ablösen

By 2. März 2020Juli 6th, 2022No Comments

Liveübertragung: Donnerstag, 5. März, 17.30 Uhr

Der Bundestag berät den Entwurf der Bundesregierung für ein „Geologiedatengesetz“ (19/17285) am Donnerstag, 5. März 2020, in erster Lesung. Nach 30-minütiger Debatte soll der aktuell noch nicht vorliegende Entwurf an die mitberatenden Ausschüsse überwiesen werden. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie soll dabei die Federführung übernehmen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Das Geologiedatengesetz schafft laut Bundesregierung die Voraussetzung für die geologische Landesaufnahme sowie für die Übermittlung und Sicherung
geologischer Daten. Es löst das bisherige Lagerstättengesetz ab und kategorisiert verschiedene Datenarten, an die sowohl die Vorschriften zur Übermittlung dieser Daten an die zuständigen Behörden als auch die zeitlich gestaffelte öffentliche Bereitstellung dieser Daten anknüpfen. Da die Staatlichen Geologischen Dienste bereits über einen enormen Bestand kommerziell erhobener Daten verfügten, erstrecke sich das Gesetz auch auf diese Altdatenbestände, heißt es.
Laut Bundesregierung ist die dauerhafte Verfügbarkeit geologischer Daten von zentraler Bedeutung für zahlreiche geologische Aufgaben des Bundes und der Länder sowie für privatwirtschaftliche Interessen am geologischen Untergrund, die wie die Rohstoffgewinnung oder die Energiegewinnung im öffentlichen Interesse liegen. Mehr erfahren…

Entwicklung von Planungsgrundlagen
Zu den geologischen Aufgaben des Bundes und der Länder zählten unter anderem die Entwicklung von Planungsgrundlagen zur umweltverträglichen Nutzung des Untergrunds, die Untersuchung und Bewertung geologischer und geotechnischer Gefahren sowie anthropogener Schäden und die Suche und Auswahl  eines Standortes für eine Anlage zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen. Zudem seien geologische Punkt-, Linien-, Flächen- und Raumdaten für zahlreiche weitere Bereiche wie unter anderem die Wasserwirtschaft, die Land- und Forstwirtschaft, das Bauwesen und große Infrastrukturprojekte relevant.
Das bisher für die geologische Landesaufnahme und die Übermittlung geophysikalischer Daten maßgebliche Lagerstättengesetz von 1934 sowie die darauf beruhende Ausführungsverordnung von 1934 bedürften der rechtlichen und sprachlichen Neufassung, schreibt die Regierung. Der Regelungsgehalt des Lagerstättengesetzes werde durch das künftige Geologiedatengesetz konkretisiert und erweitert.

Sicherung geologischer Daten
Das Geologiedatengesetz verankere zunächst eine umfassende Pflicht zur Sicherung geologischer Daten zum Zweck des Erhalts, der dauerhaften Lesbarkeit und Verfügbarkeit dieser Daten für alle bestehenden und künftigen geologischen Aufgaben des Bundes und der Länder. Des Weiteren seien die Vorgaben zur Übermittlung von Daten aus geologischen Untersuchungen im Lagerstättengesetz nur sehr unzureichend geregelt und daher ergänzungsbedürftig. Daten geologischer Untersuchungen müssten für die geologische Landesaufnahme und daran anknüpfend für die erwähnten Aufgaben des Bundes und der Länder umfassend an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Darüber hinaus sei ein wesentliches Element des Geologiedatengesetzes die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten. Der Zugang zu geologischen Daten sei eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige Rohstoffversorgung sowie für vielfältige weitere Möglichkeiten zur Nutzung des Untergrundes. Auf der Grundlage bereits vorhandener Daten könnten innovative Lösungen und technisches Know-how für die Nutzung und den Umgang mit der begrenzten

Ressource Untergrund entwickelt werden.
Rechtssicherheit für den Datenzugang Die einschlägigen Regelungen des Bundes und der Länder zum Zugang zu Umweltinformationen und zur öffentlichen Bereitstellung von Geodaten enthalten laut Regierung wegen ihres allgemeingültigen Charakters keine spezifischen Regelungen für die Zugangsberechtigung zu privat beziehungsweise kommerziell erhobenen Umwelt- und Geodaten, sondern beschränkten sich im Hinblick auf die Geheimhaltungsinteressen privater
Dritter auf Abwägungsregelungen für die Vollzugsbehörden. Angesichts der bereits zahlreichen Aufgaben und Nutzungen im geologischen Untergrund will die Regierung für geologische Daten von Gesetzes wegen festlegen, welche Daten zu welchem Zeitpunkt für wen verfügbar sind. Mithilfe der legislativen Abwägungsentscheidung durch das Gesetz werde damit für den spezifischen Bereich der geologischen Daten Rechtssicherheit für den Zugang zu diesen Daten geschaffen. (hau/vom/21.02.2020)