Das Bundeskabinett verabschiedete heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und des Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) beinhaltet in Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Verfahrensvorgaben, die darauf abzielen, Zulassungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien effizient und für den Vorhabenträger weniger kompliziert zu gestalten. Diese Vorgaben sind bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen. Der beschlossene Gesetzentwurf dient der eins-zu-eins-Umsetzung von Verfahrensvorgaben der Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 der EU-Richtlinie.
Im BImSchG werden die Regelungen des § 10 zum Genehmigungsverfahren und des § 23b zum störfallrechtlichen Genehmigungsverfahren ergänzt. Für Vorhaben, die Anlagen nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 betreffen, werden so jeweils Regelungen zur Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle und eine Regelung zur Erstellung und Mitteilung eines Zeitplans durch die zuständige Behörde aufgenommen. Die einheitliche Stelle hat ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereitzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
In das WHG werden für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (insbesondere Wasserkraftnutzungen und Geothermievorhaben) entsprechende Verfahrensvorschriften sowie Fristen für die Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen, Planfeststellungen und Plangenehmigungen, Befreiungen in Gewässerrandstreifen und Wasserschutzgebieten sowie Genehmigungen für Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten aufgenommen. Mehr erfahren….